1. Anwendungsbereich
Die Dienstleistungen werden von der Vermieterin (Inn–Bike Schweiz GmbH) erbracht, die Eigentümerin der Mietartikel ist. Die Allgemeinen Mietbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages. Bei dessen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, diese Mietbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren:
2. Übernahme Mietartikel
Der Mieter übernimmt das Velo (Bike) in Betrieb, in sicherem und sauberem Zustand. Der Mieter ist verpflichtet, das Material vor Antritt auf erkennbare Schäden zu überprüfen und die Funktionsfähigkeit zu testen. Der Mieter hat sich mit einem offiziellen Dokument auszuweisen (Personalausweis, Identitätskarte, Führerschein). Es wird eine Kopie angefertigt und in den betriebsinternen Unterlagen hinterlegt.
3. Nutzung und Einschränkung
Der Mieter verpflichtet sich, die Gesetzgebung einzuhalten und das Mietobjekt sowie allfälliges Zubehör sachgemäß und sorgfältig zu nutzen. Der Mieter ist verantwortlich für alle Schäden, welche sich aus Nachlässigkeit oder unsachgemäßem Gebrauch des Mietobjekts an demselben oder aber an Drittobjekten ergeben. Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung.
4. Rückgabe
Das Mietobjekt, sowie sämtliches zusätzlich gemietetes oder von der Vermieterin zur Verfügung gestelltes Zubehör müssen der Vermieterin bei der Fahrzeugrückgabe vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Verlust oder Beschädigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
5. Allgemeines Mindestalter
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen in Begleitung einer erwachsenen Person sein. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung einer erwachsenen Person sind, dürfen die Velos (Bikes) nur mit schriftlicher Bewilligung der Eltern oder des Vormundes abgegeben werden.
5.2 Gesetzliche Bestimmung E-Bike
Das Mindestalter für Lenker eines E-Bikes mit einer Unterstützung bis max. 25 km/h ist von Gesetzes wegen 16 Jahre. (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Führerausweis der Kategorie M erforderlich (Art. 3 Abs. 3 VZV).
Das Tragen eines Helmes ist obligatorisch.
6. Haftung und Versicherung
6.1 Unfall- sowie Sach- und Haftpflichtversicherung
Die Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter bestätigt mit dem Abschluss des Mietvertrages, über eine Haftpflichtversicherung und damit eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung, Reparatur- oder Mietausfallkosten. Reparatur- oder andere Kosten bis 500 CHF müssen vom Mieter selbst getragen und direkt vor Ort bezahlt werden.
6.2 Defekte während Mietdauer
Bei Defekten während der Mietdauer kann das Mietobjekt gegen ein gleichwertiges ausgetauscht werden. Ist keine Vermiete Stelle in der Nähe oder kein Ersatz verfügbar, kann der Mieter mit Einwilligung von der Vermieterin den Defekt beim nächsten Fachhändler beheben lassen. Die Reparaturkosten können gegen Beleg bei der Vermieterin eingefordert werden.
6.3 Schäden, Diebstahl und Verlust
Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden und Verluste zu melden.
Der Mieter haftet für alle dem Mietobjekt und seinem Zubehör während der Mietdauer zugefügten Beschädigungen. Bei Diebstahl oder Verlust des Mietobjekts oder des Zubehörs während der Mietdauer haftet der Mieter. Das Mietobjekt ist grundsätzlich immer zu sichern. Übergibt der Mieter den Mietartikel an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden und Folgeschäden, die durch Dritte verursacht werden.
6.4 Unfälle
Unfälle, Stürze und Defekte mit Sachschaden sind in jedem Fall der Vermieterin umgehend zu melden. Kommen Personen zu Schaden und/oder entsteht Sachschaden an Dritten oder ist ein Dritter als möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt, ist umgehend die Polizei einzuschalten und ein Unfallprotokoll auszufüllen. Eine Kopie davon ist an die Vermieterin zu senden.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1 Haftung der Anbieterin
Die Vermieterin übernimmt keinerlei Verantwortung und schließt jede Haftung aus für Schäden, die der Kunde aus der Abwicklung dieses Vertrages erleidet, es sei denn, der Anbieterin kann Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Die Haftung der Vermieterin für indirekte Schäden, Folgeschäden, Drittschäden und entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen.
7.2 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet in erster Linie gemäß den in diesen AGB enthaltenen Vorschriften und subsidiär nach den gesetzlichen Regeln, wenn er das Mietfahrzeug beschädigt, nicht ordentlich zurückgibt oder entwendet oder seine Pflichten aus den AGB verletzt hat. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten oder Nutzungsausfall.
7.3 Versicherung
Die Versicherung (Unfall und Sach- & Privathaftpflicht) ist Sache des Kunden.
8. Rückgabe Bike an Miettagen
Montag – Freitag = Rückgabe 17:00 – 18:00 Uhr
Samstag und Sonntag, sowie an Feiertagen: 17:00 – 17:15 Uhr